Aktualisiert gemäß Dekret des Ministerpräsidenten des 2. März 2021, n. 15. Gültigkeit der Maßnahmen bis 6. April 2021.
In Anbetracht der derzeitigen Situation wird italienischen Staatsbürgern von allen nicht absolut erforderlichen Auslandsreisen abgeraten.
Darüber hinaus bestehen starke Einschränkungen für Einreisen aus dem Ausland nach Italien.
Wer dennoch eine Reise ins Ausland plant bzw. aus einem anderen Land nach Italien einreisen möchte, kann sich über die gültigen Reisebeschränkungen zwischen Italien und den jeweiligen Ziel-/Herkunftsdestinationen auf der Website des italienischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten informieren: "Focus: Cittadini Italiani in rientro dall’estero e cittadini stranieri in Italia”.
Die italienische Regierung hat eine Reihe von spezifischen Regelungen verabschiedet, die in ganz Italien gültig sind. Ausnahmen bestehen für einige Regionen oder autonome Provinzen, die weiter unten angeführt sind.
In ganz Italien besteht die Pflicht, in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; auch im Freien gilt Maskenpflicht, sobald sich Personen, die nicht im selben Haushalt leben, in der Nähe befinden. In der Region Latium besteht Maskenpflicht im Freien in jeder Situation.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind:
- Personen, die eine sportliche Aktivität ausüben
- Kinder unter 6 Jahren
- Personen mit Einschränkungen oder Pathologien, die mit der Verwendung eines Mund-Nasenschutzes nicht vereinbar sind; auch Begleitpersonen oder Pflegekräfte sind von der Maskenpflicht ausgenommen, falls dadurch die Interaktion zwischen Begleit-/Pflegepersonen und Personen mit Einschränkungen nicht möglich ist.
Die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes wird auch in geschlossenen Räumen in Gegenwart von Personen, die nicht im selben Haushalt leben, empfohlen.
Es ist ein verpflichtender Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhalten.
Plätze oder Straßen, in denen sich Ansammlungen bilden können, können für die Dauer eines ganzen Tages oder zu bestimmten Zeiten für die Öffentlichkeit gesperrt werden. Der Zutritt zu diesen Plätzen oder Straßen ist nur gestattet, um geöffnete Geschäfte und Privathäuser oder -wohnungen zu erreichen.
Es wird empfohlen, die Fortbewegung, mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln auf Grund von Arbeits- und Studienzwecken, aus gesundheitlichen, notwendigen Gründen oder um Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Zudem wird der Download der Immuni-App empfohlen, die vom Gesundheitsministerium und dem Ministerium für technologische Innovation zur Eindämmung von Covid-19 entwickelt wurde.
Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen und Konditoreien können von 5 bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Es besteht die Pflicht, am Eingang ein Schild anzubringen, das die Maximalanzahl von Personen angibt, die sich gleichzeitig im Innenraum befinden dürfen. Die Konsumation am Tisch ist für maximal 4 Personen pro Tisch gestattet, ausgenommen Personen desselben Haushaltes. Nach 18 Uhr ist es verboten, Speisen und Getränke an öffentlichen Orten zu konsumieren. Die Lieferung von Lebensmitteln nach Hause ist nach wie vor gestattet, sowie bis 22:00 Uhr auch der Take-Away-Service, wobei der Verzehr der Speisen vor Ort oder in der Nähe verboten ist.
Keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegen Restaurants in Hotels und anderen Unterkunftsbetrieben, solange der Service auf Kunden beschränkt ist, die in den Einrichtungen übernachten.
Bars, Restaurants und ähnliche Lokale in den Raststätten- und Tankbereichen entlang der Autobahnen, in Krankenhäusern und Flughäfen bleiben geöffnet.
Discos und Tanzlokale sind ebenfalls geschlossen.
Spielhallen, Wettbüros, Bingohallen und Casinos sind geschlossen.
Die Geschäfte können bis 21.00 Uhr geöffnet bleiben, müssen jedoch ein Schild am Eingang mit der maximalen Anzahl von Personen, die sich gleichzeitig im Inneren aufhalten dürfen, anbringen.
Einkaufszentren sind an Sonn- und Feiertagen sowie den davorliegenden Tagen geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften und Apotheken, Drogerien, Zeitungskiosken und Tabakhändlern.
Die Unterkunftsbetriebe bleiben geöffnet, unter Einhaltung aller Maßnahmen des Social Distancing sowie von Richtlinien und Protokollen zur Prävention und Reduzierung des Ansteckungsrisikos.
Museen und andere kulturelle Einrichtungen können von Montag bis Freitag, unter Einhaltung aller Präventionsmaßnahmen und Vorschriften der Abstandsregelung, geöffnet werden.
Ab 27. März 2021 dürfen Vorführungen in Kinos, Theatern, Konzertsälen, Live-Clubs, Outdoor-Locations und ähnlichen Veranstaltungsorten besucht werden. Die Sitzplätze müssen vorab und unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens einem Meter zwischen haushaltsfremden Personen zugeteilt werden. Die Veranstaltungsorte dürfen nicht mehr als 25% ihrer Besucherkapazität belegen. In jedem Fall darf die Gesamtbesucherzahl von 400 Gästen im Freien sowie 200 Gästen in Innenräumen nicht überschritten werden.
Der Zugang zu Parks, Villen und öffentlichen Gärten ist unter Beachtung des Versammlungsverbotes gestattet. Es ist erlaubt, körperliche Aktivitäten im Freien unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 2 Metern für sportliche Aktivitäten und mindestens einem Meter für andere Aktivitäten auszuführen. Ausgenommen davon sind Betreuer von Minderjährigen und Pflegepersonen in Begleitung einer zu betreuenden Person.
Der Betrieb von Fitnessstudios, Schwimmbädern, Thermal- und Wellnesszentren wird eingestellt.
In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine Obergrenze, nach der nur 50% der Plätze besetzt werden dürfen.
Es gibt keine Einschränkungen für gemeinsame Fahrten im PKW für Eheleute, Personen aus einem Haushalt sowie Personen, die regelmäßig in einer festen Beziehung zueinander stehen.
Personen aus verschiedenen Haushalten
Es dürfen bis zu 3 nicht zusammenlebenden Personen einschließlich des Fahrers im PKW reisen, wobei jeder Fahrgast einen Mund-Nasen-Schutz tragen muss. Der Beifahrersitz neben dem Fahrer muss frei bleiben. Auf den hinteren Sitzen dürfen je Reihe max. 2 Mitfahrer Platz nehmen, der Mittelsitz muss ist dabei stets freizuhalten.
Die Skianlagen bleiben bis 5. März geschlossen.
Partys und Feiern im Innen- und Außenbereich sind verboten, einschließlich ziviler und religiöser Zeremonien. Feste, Messen und ähnliche Veranstaltungen sind verboten. Konferenzen, Kongresse, und ähnliche Veranstaltungen werden ausgesetzt, mit Ausnahme derjenigen, die auf virtueller Basis stattfinden.
In einigen Regionen oder Provinzen Italiens gelten zusätzlich zu o.a. Maßnahmen weitere Beschränkungen.
In Sardinien:
In Abruzzen, Emilia-Romagna, Lombardei, Marken, Piemont, Südtirol, Toskana, Trentino, Umbrien, Venetien
In Basilikata, Kampanien, Molise
Für nähere Informationen zu Regelungen auf lokaler Ebene, empfiehlt es sich die Websites der Regionen und autonomen Provinzen zu konsultieren sowie die jeweiligen Redaktionen zu kontaktieren:
Abruzzen – Aostatal – Apulia – Basilikata – Emilia-Romagna – Friaul-Julisch Venetien – Kalabrien – Kampanien – Latium – Ligurien – Lombardei – Marken – Molise – Piemont – Sardinien – Sizilien – Südtirol – Toskana – Trentino – Umbrien – Venetien