Die Europäische Union hat einige Schutzregeln für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität (PRM, Persons with Reduced Mobility) aufgestellt. Diese Formen des Schutzes werden von den Fluggesellschaften und Flughafenbetreibern garantiert und gelten für alle Flüge (Linien-, Charter-, Low cost-Flüge) mit Abflug von oder Transit in einem Flughafen der Europäischen Gemeinschaft; ebenso für alle Flüge (Linien-, Charter-, Low cost-flüge) mit Abflug aus einem Nicht-EU-Land, aber mit einem Zielflughafen innerhalb der EU, sollte die Fluggesellschaft der EU zugehörig sein. Um entsprechende Betreuung erhalten zu können ist es notwendig sich direkt an die Stelle zu wenden, an der sie die Flugbuchung vorgenommen haben (die jeweilige Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter); Die Anfrage auf eine besondere Betreuung muss mindestens 48 Stunden vor Abflug gestellt werden.
Europäische Kommission
Alle Beherbergungseinrichtungen sind von Rechts wegen verpflichtet blinde Gäste und ihre Blindenhunde aufzunehmen. Darüber hinaus gibt es speziell eingerichtete Strukturen für Reisende in Begleitung eines Hundes. Die vollständige Liste dieser Einrichtungen ist auf der Webseite: ``Mit Haustieren in Italien reisen'' verfügbar. (Diese Webseite ist eine Initiative der Ministerin für Tourismus und außer auf Deutsch auch auf Englisch, Französisch und Spanisch verfügbar).
``Mit Haustieren in Italien reisen''
Ja, es gibt passende Örtlichkeiten in verschiedenen italienischen Regionen mit Badestränden und auch Campingplätzen, die mit speziellen Einrichtungen für mobilitätsbeschränkte Menschen ausgestattet sind. Die vollständige Liste finden Sie auf der Webseite von Village for all, verfügbar in Deutsch, Spanisch, Französisch und Englisch (gefördert durch die Ministerin für Tourismus und den Nationalen Italienischen Fremdenverkehrsverband ENIT).
Village for All
Ja , der Eintritt zu Museen, Sehenswürdigkeiten, Ausstellungen und archäologischen Stätten in Italien ist für verschiedene Kategorien von Personen frei; dazu gehören EU-Bürger mit Behinderungen, einschließlich einem Familienmitglied oder einer Begleitperson mit nachweisbarer Zugehörigkeit zu einer sozialen Einrichtung. Es genügt an der Kasse den Behindertenausweis vorzulegen.